Pflegeberatung
Eine anerkannte Pflegeberatung bietet umfassende Unterstützung für Sie als Pflegebedürftigen und Ihre Angehörigen. Die Hauptaufgaben einer Pflegeberatung umfassen:
Bedarfsermittlung und Versorgungsplanung
Wir erfassen Ihren ganz individuellen Hilfebedarfs und erstellen einen individuellen Versorgungsplan mit allen erforderlichen Sozialleistungen sowie medizinischen, pflegerischen und sozialen Hilfen
Koordination und Vermittlung von Leistungen
- Individuelle Auswahl und Vermittlung von passenden Hilfe- und Pflegeleistungen
- Koordinierung und Vernetzung verschiedener Versorgungs- und Betreuungsangebote
- Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen, z.B. beim Ausfüllen von Anträgen
Beratung und Information
- Beratung zu sozialrechtlichen Fragen und möglichen Leistungsansprüchen
- Aufklärung über Präventions- und Rehabilitationsmöglichkeiten
- Information über mögliche Entlastung für pflegende Angehörige
Fallmanagement
- Überwachung der Durchführung des Versorgungsplans
- Anpassung der Maßnahmen bei verändertem Bedarf
- Dokumentation und Auswertung des Hilfeprozesses, besonders bei komplexen Fällen
Pflegeberatung, für die wir uns gern Zeit nehmen, bedeutet für das KSB-Team, Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen Orientierung und Transparenz in oft komplexen Situationen zu geben. Sie bietet eine neutrale und umfassende Unterstützung bei der Organisation und Inanspruchnahme aller notwendigen Hilfen im Pflegefall. Vereinbaren Sie gern einen Termin mit uns.
Für Pflegegeldbezieher (ab PG2) ist die Beratung in jedem Fall verpflichtend (persönlich und online im Wechsel möglich):
- Pflegegrad 2 und 3: halbjährlich (2x pro Jahr)
- Pflegegrad 4 und 5: vierteljährlich (4x pro Jahr)
Für Personen mit Pflegegrad 1 oder Bezieher von Pflegesachleistungen ist die Beratung freiwillig, aber bis zu 2x pro Jahr möglich (1x im Halbjahr).
Freiwillige Beratungen können jederzeit in Anspruch genommen werden, wenn Fragen oder Probleme auftreten. Generell empfehlen wir, sich regelmäßig beraten zu lassen, besonders bei Veränderungen der Pflegesituation.
Wichtig: Die Termine für verpflichtende Beratungen sollten rechtzeitig vereinbart werden, um Kürzungen des Pflegegeldes zu vermeiden. Die Pflegekasse erinnert in der Regel an fällige Beratungstermine. Vereinbaren Sie gern direkt einen Termin mit uns.
Für eine effektive Pflegeberatung bereiten Sie bitte folgende Unterlagen vor:
1. Aktuelle ärztliche Berichte und Diagnosen
- Besonders wichtig ist die Demenzdiagnose, falls vorhanden
2. Vollständige Medikamentenliste
- Aktuelle Medikation mit Dosierungen und Einnahmezeiten
3. Versicherungsunterlagen
- Krankenversicherungskarte
- Unterlagen zur Pflegeversicherung
4. Rechtliche Dokumente
- Vorhandene Vollmachten (z.B. Vorsorgevollmacht)
- Patientenverfügung
- Betreuungsverfügung, falls vorhanden
5. Personalausweis der pflegebedürftigen Person
6. Dokumentation der aktuellen Pflegesituation
- Übersicht der täglichen Routinen und Herausforderungen
- Liste der vorhandenen Unterstützung und Hilfsmittel
- Notizen zu beobachteten Veränderungen im Verhalten oder in den Fähigkeiten
7. Eventuell vorhandene Pflegegutachten oder Einstufungsbescheide
8. Liste mit Fragen und Anliegen für die Beratung
9. Notfallpass oder Notfallordner, falls bereits vorhanden
So können wir eine umfassende und präzise Einschätzung der Pflegesituation durchführen und Lösungsansätze entwickeln, um Ihnen in einer oft schwierigen Situation zu helfen.
Wenn Sie den verpflichtenden Beratungseinsatz versäumen, kann das folgende Konsequenzen haben:
1. Schritt: Erinnerungsschreiben der Pflegekasse
Sie erhalten etwa einen Monat nach dem fälligen Termin ein Erinnerungsschreiben von der Pflegekasse. Darin wird Ihnen eine Nachfrist von drei Wochen eingeräumt, um den Beratungseinsatz nachzuholen.
2. Schritt: Kürzung des Pflegegeldes
Wenn Sie den Beratungseinsatz nicht innerhalb der Nachfrist nachholen, wird das Pflegegeld um 50% gekürzt. Dies geschieht in der Regel zum Ersten des Folgemonats nach Ablauf der Nachfrist.
3. Schritt: Komplette Einstellung der Pflegegeld-Zahlung:
Wird weiterhin kein Beratungseinsatz nachgewiesen, kann die Zahlung des Pflegegeldes vollständig eingestellt werden. Dies erfolgt üblicherweise einen Monat nach der 50%-Kürzung.
Bitte beachten Sie, dass jeder versäumte Beratungstermin nachgeholt werden muss, auch wenn dadurch mehrere Termine in einem Halb- oder Vierteljahr stattfinden.
Sie werden über diese Schritte jeweils schriftlich von der Pflegekasse informiert.
Um diese Konsequenzen zu vermeiden, ist es wichtig, die Beratungseinsätze rechtzeitig wahrzunehmen oder bei Versäumnissen schnellstmöglich nachzuholen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich umgehend mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung setzen, um die Situation zu klären.
Pflegegrad
Um einen Pflegegrad zu erhalten, müssen mindestens sechs Monate Pflegebedürftigkeit vorliegen. Zudem muss ein erhebliches Defizit in der Selbstständigkeit oder in der Fähigkeit zur Durchführung alltäglicher Aktivitäten nachgewiesen werden.
Der Pflegegrad ist eine Einstufung, die den Grad der benötigten Unterstützung durch Pflegeleistungen misst. Er wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nach einer Begutachtung festgelegt. Dabei werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen sowie die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung bewertet.
PG 1. Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 2. Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 3. Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 4. Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
PG 5. Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Der Pflegebedürftige oder ein Angehöriger stellt einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse. Daraufhin beauftragt diese einen unabhängigen Gutachter, der eine Pflegebegutachtung beim Pflegebedürftigen vor Ort durchführt.
Was bewertet der Gutachter?
Der Gutachter beurteilt anhand von sechs Modulen, wie viel Hilfe eine Person bei der Bewältigung ihres Alltags benötigt. Diese Module umfassen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhalten und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Jedes Modul enthält bis zu 16 verschiedene Kriterien, die anhand eines Punktesystems bewertet werden. Basierend auf der Gesamtpunktzahl wird der Pflegegrad bestimmt:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte[1]
Anschließend gibt der Gutachter eine Empfehlung für den Pflegegrad ab. Die endgültige Entscheidung über die Genehmigung und die damit verbundenen Leistungen trifft die Pflegeversicherung.
In solchen Fällen können Sie auf jeden Fall einen Überprüfungsantrag stellen. Der MDK kann eine Neubewertung vornehmen, wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen verschlechtert oder neue Pflegebedarfe entstehen.
In der Regel dauert die Bearbeitung eines Antrags etwa 25 bis 30 Tage. Es kann jedoch auch schneller gehen, wenn dringender Handlungsbedarf besteht. Die Erstellung eines Gutachtens durch den MDK kann dabei etwa zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen.
Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen.
Wichtig: Dies sollte schriftlich und innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids erfolgen. Es ist hilfreich, alle relevanten Informationen und Unterlagen beizufügen.
Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Sie nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie haben mindestens Pflegegrad 2
- Sie werden zuhause von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt, nicht von einem professionellen Pflegedienst
- Sie sind in einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung versichert und haben in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre lang Beiträge gezahlt
Pflegegeld kann bei Ihrer Pflegekasse beantragt werden. Dazu müssen Sie einen Antrag auf Leistungen nach dem Pflegegesetz stellen und die Einstufung in einen Pflegegrad nachweisen. Relevante Formulare erhalten Sie bei der Pflegekasse oder online.
Gut zu wissen: Ihr Pflegegeld wird rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung gezahlt, nicht bis zum Eintreten der Pflegebedürftigkeit. Die Auszahlung erfolgt in der Regel am ersten Werktag des Monats im Voraus für den laufenden Monat.
Die monatlichen Beträge seit 01.01.2025 staffeln sich wie folgt:
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld
Wichtig: Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person selbst oder eine bevollmächtigte Person ausgezahlt, nicht direkt an die Pflegeperson. Die Verwendung des Geldes ist frei und muss nicht nachgewiesen werden.
Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege von Angehörigen oder Freunden übernommen wird.
Pflegesachleistungen werden gezahlt, wenn professionelle Pflegedienste engagiert werden.
Pflegegeld ist flexibler, während Pflegesachleistungen oft besser für umfangreichere Pflegebedürfnisse geeignet sind.
Ja, diese Kombination ist möglich. Sie können Pflegegeld und Pflegesachleistungen gleichzeitig in Anspruch nehmen. Dies wird als Kombinationsleistung bezeichnet und bietet Ihnen mehr Flexibilität bei der Gestaltung Ihrer Pflege.
Voraussetzungen für die Kombinationsleistung
- Sie haben mindestens Pflegegrad 2
- Die Pflege findet im häuslichen Umfeld statt (eigene Wohnung oder betreute Wohngemeinschaft)
- Der Anspruch auf Pflegesachleistungen wird nicht vollständig ausgeschöpft
Vorgehen bei der Kombinationsleistung
1. Sie nehmen einen Teil der Ihnen zustehenden Pflegesachleistungen in Anspruch, z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst.
2. Der nicht genutzte Anteil der Pflegesachleistungen wird in anteiliges Pflegegeld umgewandelt.
Die Kombinationsleistung können Sie bei der Pflegekasse beantragen. Dies kann beim Erstantrag auf Pflegeleistungen oder später durch einen Änderungsantrag erfolgen.
Bei vielen Kassen ist eine telefonische Beantragung möglich.
Gut zu wissen: Sie sind in der Regel für 6 Monate an die gewählte prozentuale Aufteilung gebunden. Eine vorzeitige Änderung ist nur bei wesentlichen Veränderungen der Pflegesituation möglich.
In solchen Fällen können Sie sogenannte Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Diese sind für Situationen gedacht, in denen die reguläre Pflege nicht sichergestellt werden kann.
Hilfsmittel wie Rollatoren, Pflegebetten oder Toilettenhilfen stehen zur Verfügung. Diese können Sie über die Krankenkasse beantragen. Dafür benötigen Sie eine ärztliche Verordnung und müssen den Bedarf nachweisen.
Ja, Menschen mit Demenz haben Anspruch auf spezielle Leistungen, wie zum Beispiel auf sogenannte Entlastungsleistungen. Die Pflegekassen bieten zudem Schulungen und Beratungen für Angehörige an, um den Umgang mit Demenz zu erleichtern.
Das Pflegegeld wird auf Basis der Festlegung des Pflegegrads gezahlt, unabhängig davon, wie oft Sie tatsächlich pflegen. Wenn jedoch die Pflege nicht regelmäßig stattfindet, könnte es sinnvoll sein, einen Fachpflegedienst zu engagieren, der die Pflegesachleistungen abdeckt.
Ja, das können Sie. Pflegepersonen können für den Pflegebedürftigen Hilfsmittel beantragen, um die Pflege zu unterstützen. Dazu benötigen Sie wiederum eine ärztliche Verordnung und Sie müssen den Bedarf bei der Krankenkasse nachweisen.
Als pflegender Angehöriger haben Sie Anspruch auf verschiedene Unterstützungsangebote, z.b. Hilfe in der Behandlungspflege, Unterstützung bei Betreuung und Beschäftigung, Hilfe bei Körperpflege, dem Essen und Trinken, Übernahme von Fahrten, Selbsthilfegruppen, Schulungen, Erholungs- oder Kurzzeitpflege.
Bei Pflegegrad 1 ist der Anspruch auf Sachleistungen oft eingeschränkt. Es kann jedoch möglich sein, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf punktuelle Leistungen für Heim- oder Hausbesuche von Pflegekräften besteht.
Ja, es gibt Pflegezusatzversicherungen, die zusätzliche finanzielle Unterstützung bieten können. Diese sind jedoch freiwillig und müssen privat abgeschlossen werden. Sie gelten als sinnvoll, insbesondere bei höheren Pflegegraden oder im Falle von langfristiger Pflegebedürftigkeit.